Gas-Soforthilfe - eine Kostenentlastung vom Bund
Die aktuell hohen Gaspreise führen zu teilweise enormen finanziellen Belastungen. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) werden Entlastungen für Verbraucher umgesetzt, für die der Bund die finanziellen Mittel zur Verfügung stellt. Somit schafft die Dezember-Soforthilfe für Gas-Kunden kurzfristig eine finanzielle Unterstützung, um die Zeit bis zum Greifen der Gaspreisbremse zu überbrücken. Die Gas-Soforthilfe gilt für alle Privatkunden und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio kWh Erdgas, auch wenn es sich um Mieter handelt, die über ihre Vermieter nur indirekt Gas beziehen. Über die Gas-Soforthilfe entfällt für alle Gas-Kunden unter 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch die Pflicht, ihren Abschlag für den Monat Dezember zu bezahlen. Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten und keine Abschläge bezahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) haben ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe und müssen diesen ihrem Energieversorger mitteilen, um zu profitieren. Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind zugelassene Krankenhäuser, sie sollen separat entlastet werden. Darüber hinaus gilt die Soforthilfe ebenfalls nicht für Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen.
Wie berechnet sich die Höhe der Gas-Soforthilfe?
Damit die Hilfe schnell bei Ihnen ankommt, müssen Sie – als sofort wirksames Mittel - Ihren Abschlag für Dezember 2022 nicht bezahlen. Aber: Das ist das Mittel zur schnellen Entlastung, der Dezember-Abschlag kann aber von Ihrer endgültigen Entlastung abweichen!
Die endgültige Entlastung entspricht bei Erdgas dem Produkt aus einem Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde gelegt wurde, und dem für Sie im Dezember 2022 gültigen -Verbrauchspreis, ergänzt um die Höhe Ihres Grundpreises im Monat Dezember 2022.
Der endgültige Entlastungs-Betrag errechnet sich wie folgt: (1/12 Jahresverbrauch x Verbrauchspreis Gas) + 1/12 Grundpreis.
Berechnungsgrundlage:
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Als Basis zur Berechnung der Entlastung gilt hier Ihr Verbrauchs- und Grundpreis für Erdgas im Dezember 2022, um evtl. Kostensteigerungen seit September noch zu berücksichtigen.
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Der Jahresverbrauch bemisst sich anhand des prognostizierten Jahresverbrauchs Ihres Abrechnungsjahrs, der die Grundlage für die Berechnung Ihres Abschlags im September 2022 bildete. Dieser prognostizierte Jahresverbrauch kann sich vom Jahresverbrauch Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden. Hintergrund ist, dass bei den Prognosen nicht nur Ihr letzter Jahresverbrauch berücksichtigt wird, sondern z.B. auch die Temperaturen im Abrechnungszeitraum.
Beispiel
Sie verbrauchen mit Stand September 2022 laut der Verbrauchsprognose im Jahr 24.000 kWh Erdgas. Das entspricht 2.000 kWh/ Monat. Ihr Verbrauchspreis für Gas im Dezember 2022 beträgt 13,48 ct/kWh brutto. Ihr Grundpreis beträgt im Dezember 11,98 Euro/ Monat.
Berechnung
Preiskomponenten | Summen |
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2.000 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs) x 13,48 ct/kWh (Verbrauchspreis für Gas im Dezember) | 269,60 Euro |
1/12 Grundpreis | 11,98 Euro |
Gas- Soforthilfe im Dezember | 281,58 Euro |
Wenn Sie eine registrierte Leistungsmessung haben und gleichzeitig unter 1,5 Mio. kWh Erdgas im Jahr verbrauchen, gilt folgende Formel als Berechnungsgrundlage:
Der endgültige Entlastungs-Betrag errechnet sich wie folgt: 1/12 der registrierten Jahres-Netzentnahme x Verbrauchspreis Gas
Berechnungsgrundlage:
Jahres-Netzentnahme
Der Jahresverbrauch bemisst sich an einem Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022
Verbrauchspreis
Als Basis zur Berechnung der Entlastung gilt hier Ihr Verbrauchs- und Grundpreis für Erdgas im Dezember 2022, um evtl. Kostensteigerungen seit September noch zu berücksichtigen.
Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also nicht Ihrem realen Dezemberabschlag oder Ihrer Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen.
Hintergrund ist, dass eine genaue Berechnung des Entlastungsbetrags in der operativen Umsetzung technisch bis Dezember nicht möglich ist. Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen Ihrer nächsten Rechnung ausgewiesen. Mögliche Differenzen werden nachberechnet bzw. gutgeschrieben.
Für Unternehmen mit einem Verbrauch über 1,5 Mio. kWh finden Sie in den FAQ unten die entsprechenden Informationen.
So erhalten Sie die Gas-Soforthilfe von uns:
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Wenn Sie uns eine Einzugs-Ermächtigung erteilt haben (SEPA-Lastschriftmandat), dann müssen Sie nichts weiter unternehmen. Wir kümmern uns darum, dass Ihr Abschlag für Dezember 2022 nicht von Ihrem Konto eingezogen wird.
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Wenn Sie z. B. einen Dauerauftrag erteilt haben, kann dieser Dauerauftrag nur durch Sie selbst angepasst werden. Dann müssen Sie diesen für Dezember aussetzen. Andernfalls wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung automatisch verrechnet.
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Wenn Sie monatlich die Überweisung selbst vornehmen, müssen sie dies im Dezember nicht tun. Wenn Sie uns dennoch den Abschlagsbetrag für Dezember überweisen, wird der zu viel überwiesene Betrag in der nächsten Jahresabrechnung automatisch verrechnet.
Unsere Antworten auf Fragen rund um die Gas-Soforthilfe für Verbraucher und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio kWh Erdgas
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Alle Kunden mit einem Gas-Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh – Privatkunden wie Unternehmen. Wenn Ihr Unternehmen das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzt, erhalten Sie keine Soforthilfe.
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Ja, sofern Ihr Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Erdgas nicht überschreitet und Sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.
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Die Gas-Soforthilfe erhalten Sie von dem Gaslieferanten, bei dem Sie zum Stichtag 1.12.2022 mit Erdgas versorgt werden. Wir verzichten dabei auf Ihren Gas-Abschlag für den Monat Dezember 2022, dafür erhalten wir eine finanzielle Erstattung von der Bundesrepublik Deutschland.
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Bei Mietern ohne eigenen Gaszähler je Wohnung gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Folglich gelten in diesen Mietverhältnissen auch Besonderheiten für die Soforthilfe im Dezember. Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall erhalten Sie die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. So werden Sie zu dem Zeitpunkt entlastet, wo sonst evtl. Nachzahlungen aufgrund der gestiegenen Preise auf Sie zukämen.
Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind.
Mieter, die im Monat Dezember 2022 erstmalig eine Vorauszahlung für Erdgas-Betriebskosten geleistet haben, können diese Vorauszahlung für den Dezember um 25% kürzen. Es wird hier davon ausgegangen, dass die vereinbarten Abschläge bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasst sind.
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Nein, die Gas-Soforthilfe muss nicht zurückbezahlt werden.
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Die Energiepreise sind hoch wie nie. Die einfachste Art die Energiekosten zu senken, ist Energie einzusparen. Dafür haben wir viele Tipps und Beratungsangebote unter https://www.stadtwerke-tecklenburgerland.de/blog/wie-kann-ich-in-der-energiekrise-strom-und-gas-sparen/ für Sie zusammengestellt.
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Sofern Sie keine registrierte Leistungsmessung haben, müssen Sie den Abschlag für den Monat Dezember nicht bezahlen. Eine mögliche Differenz zwischen der vorläufigen Leistung und dem tatsächlichen Entlastungsbetrag wird mit der nächsten Rechnung automatisch ausgeglichen.
Wenn Sie eine registrierte Leistungsmessung haben, gilt eine andere Berechnungsformel für die Soforthilfe, s. entsprechende Frage zur Berechnung der Soforthilfe.
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Wenn Sie gerade erst in Ihre neue Wohnung oder Ihr neues Haus eingezogen sind, berechnet sich der Jahresverbrauch, der für die Kalkulation zugrunde gelegt wird, anhand der vorangegangenen Mieter bzw. Eigentümer. Dieser Verbrauch liegt dem Netzbetreiber vor und wird uns übermittelt.
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Doch. Die Soforthilfe wird in diesem Fall mit der nächsten Abschlagszahlung im Januar verrechnet oder – falls die Jahresabrechnung in den Januar fällt - in der Jahresabrechnung berücksichtigt. Wenn Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder selbst monatlich die Abschläge an uns überweisen, müssen Sie aktiv werden und Ihre Überweisung entsprechend einmalig aussetzen.
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Wie bei den anderen Kunden zahlen Sie keinen Dezember-Abschlag und gleichzeitig wird in ihrer Rechnung im Dezember auch direkt die endgültige Höhe der Entlastung zu sehen sein. Sprich, mögliche Differenzen werden nachberechnet bzw. gutgeschrieben.
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Bei Erstbezug bemisst sich die Soforthilfe an dem prognostizierten Jahresverbrauch und ermittelten Abschlag, den wir Ihnen mit der Vertragsbestätigung zugesandt haben.
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Ihre Soforthilfe bemisst sich dann auf Basis des Verbrauchs der Vormieter bzw. ehemaligen Eigentümer und wird bei der Fälligkeit des ersten von Ihnen zu zahlenden Abschlags verrechnet.
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In diesem Fall wird ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs bei der Ermittlung des Verbrauchspreises zugrunde gelegt.
Unsere Antworten auf Fragen rund um die Gas-Soforthilfe für Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio kWh Erdgas
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Ja, sofern Ihr Unternehmen zu den oben genannten Ausnahmen zählt.
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Unabhängig vom Jahresverbrauch erhalten auch solche Unternehmen die Soforthilfe,
- die das Erdgas überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
- die zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- die Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Zugelassene Krankenhäuser sind von der Soforthilfe ausgeschlossen. Darüber hinaus gilt die Soforthilfe ebenfalls nicht für Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen.
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1/12 der registrierten Jahres-Netzentnahme x Verbrauchspreis Gas
Berechnungsgrundlage:
Jahres-Netzentnahme
Der Jahresverbrauch bemisst sich an einem Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.
Verbrauchspreis
Als Basis zur Berechnung der Entlastung gilt hier Ihr Verbrauchs- und Grundpreis (netto) für Erdgas im Dezember 2022, um evtl. Kostensteigerungen seit September noch zu berücksichtigen.
Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also nicht Ihrem realen Dezemberabschlag oder Ihrer Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen.
Hintergrund ist, dass eine genaue Berechnung des Entlastungsbetrags in der operativen Umsetzung technisch bis Dezember nicht möglich ist. Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen Ihrer nächsten Rechnung ausgewiesen. Mögliche Differenzen werden nachberechnet bzw. gutgeschrieben.
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Nach Nachweis Ihrer Anspruchsberechtigung erhalten Sie die Gas-Soforthilfe mit ihrer Monatsabrechnung für Dezember bzw. Ihrer nächsten Jahresabrechnung.
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Wenn Ihr Unternehmen unter die oben genannte Ausnahmeregelung fällt, dann müssten Sie uns bis 31.12.2022 in Textform darlegen, dass Ihr Unternehmen bzw. Ihre Einrichtung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß §2 Abs. 1 Satz 4 EWSG erfüllt. Wir werden in den nächsten 4 Wochen zur Klärung auf Sie zukommen aber bitte schauen Sie auch ab dem 05.12.2022 auf unserer Website unter: www.swte.de/soforthilfe-gas-antrag.
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Nein, die Gas-Soforthilfe muss nicht zurückbezahlt werden.
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Sofern Ihr Unternehmen bzw. Ihre Einrichtung anspruchsberechtigt ist, bemisst sich Ihr endgültiger Entlastungs-Betrag im Rahmen der Soforthilfe auf die tatsächlich registrierte Jahres-Netzentnahme.
Die gesamte Veröffentlichung zur Gas-Soforthilfe ist auf Basis der bisherigen Informationen und der kurzen Bearbeitungszeit nach bestem Wissen aufgebaut und wird je nach Erkenntnisstand weiterentwickelt.
Stand 21.11.2022.