Übersichtsseite zu den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme
Die aktuelle Energiekrise hat zu drastisch gestiegenen Preisen an den Energiemärkten geführt. Um private Haushalte, Unternehmen aber auch soziale und kulturelle Einrichtungen vor starken Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen zu schützen, hat der Bund verschiedene Entlastungsmaßnahmen beschlossen; darunter die Gas-Soforthilfe im Dezember sowie in einem weiteren Schritt die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Die finanziellen Mittel für diese Maßnahmen kommen vom Bund.
Ziel der Maßnahmen ist eine schnelle, wirkungsvolle und für Kunden möglichst unkomplizierte Entlastung. Die Energiepreisbremsen treten am 1. März 2023 in Kraft, werden aber rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 berechnet und ausgezahlt. Die Gaspreisbremse, die Wärmepreisbremse und die Strompreisbremse sollen bis mindestens Ende April 2024 gelten.
Ganz wichtig: Sie als Kunde müssen sich um nichts kümmern, das übernehmen wir für Sie. Sofern Sie aktiv werden müssen, werden wir uns schriftlich an Sie wenden.
Für wen gelten die Preisbremsen und ab wann
Gas- und Wärmepreisbremse:
Für die folgenden Erdgas- und Wärmekunden gilt die Preisbremse ab 1. März 2023. Die Monate Januar und Februar werden rückwirkend verrechnet.
Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr
Kunden, die das Gas oder die Wärme überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen
Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (BGBI. I S.3234)
Für zugelassene Krankenhäuser sowie Großkunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio kWh werden die Entlastungsbeträge bereits ab Januar 2023 monatlich gutgeschrieben.
Die Gas- und Wärmepreisbremse berücksichtigt keine Kunden, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, es sei denn, sie betreiben eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach §2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
Strompreisbremse:
Die Strompreisbremse gilt ab 1. März 2023 für alle Kunden unabhängig vom Verbrauch mit folgenden Ausnahmen:
Entnahmestellen von Unternehmen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, sofern die Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Millionen Euro beträgt
Personen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat
Die Monate Januar und Februar werden im März rückwirkend verrechnet.
Wie funktionieren die Preisbremsen?
Gas- und Wärmepreisbremse: Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu einem garantierten Brutto-Verbrauchspreis. Das heißt: Der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei Erdgas bei 12 ct/kWh und bei Wärme bei 9,5 ct/kWh.
Zugelassene Krankenhäuser sowie Großkunden ab 1,5 Mio kWh Erdgas-Jahresverbrauch erhalten ein Kontingent in Höhe von 70% ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu einem garantierten Netto-Verbrauchspreis von 7 ct/kWh. Größere Wärmekunden ab 1,5 Mio kWh Wärmeverbrauch im Jahr erhalten bei Entlastungsberechtigung ein Kontingent in Höhe von 70% ihres bisherigen Wärme-Jahresverbrauchs zu einem garantierten Netto-Verbrauchspreis von 7,5 ct/kWh.
Strompreisbremse: Stromkunden und Unternehmen, die je Lieferstelle bisher bis zu 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, erhalten 80% ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh einschließlich Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis.
Stromkunden mit einem Verbrauch je Lieferstelle von mehr als 30.000 kWh im Jahr erhalten 70% ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Verbrauchspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis.
Wichtig: Energieversorger sind verpflichtet, Haushalten sowie kleineren und mittleren Unternehmen die Abschläge ab März entsprechend der Vorgaben zu den Preisbremsen zu reduzieren. Bei Großkunden wird bereits ab Januar die monatliche Rechnung angepasst. Sollten Sie weniger Energie verbrauchen, bekommen Sie die dadurch erzielte Ersparnis wie gehabt mit der Jahresabrechnung ausbezahlt.
Informationen zu den Preisbremsen
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Für Haushalte sowie Unternehmen mit einem Verbrauch unter 1,5 Mio kWh/ Jahr treten die Preisbremsen zwar erst im März 2023 in Kraft, werden sich aber schon ab Anfang Januar 2023 auswirken. Das heißt, die geplante Regelung gilt rückwirkend.
Dies bedeutet auch, dass Sie im Januar und Februar erstmal noch ihre vereinbarten Abschläge an uns zahlen müssen. Diese Regelung gilt bei Strom für alle Kunden.
Bei Erdgas und Wärme erhalten Geschäftskunden mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio kWh im Jahr dagegen bereits ab Januar 2023 Gutschriften für die entnommenen Mengen.
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Gas- und Wärmepreisbremse
Der monatliche Entlastungsbetrag berechnet sich nach folgender Formel: (Differenzbetrag x Entlastungskontingent) / 12
Wärme:
Differenzbetrag: Der Differenzpreis ergibt sich bei Wärme aus der Differenz zwischen dem für den jeweiligen Monat vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Verbrauchspreis abzüglich des für Sie gültigen Referenzpreises.
Referenzpreis: Für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt ein Referenzpreis von 9,5 ct/kWh einschließlich staatlich veranlasster Preisbestandteile inkl. Mehrwertsteuer. Für größere Kunden über 1,5 Mio kWh Wärmeverbrauch im Jahr gilt ein Referenzpreis von 7,5 ct/kWh vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
Entlastungskontingent: Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten je Lieferstelle ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres bisherigen Jahresverbrauchs. Großkunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio kWh Wärme bekommen je Entnahmestelle ein Kontingent in Höhe von 70% ihres bisherigen Jahresverbrauchs.
Erdgas:
Differenzbetrag: Der Differenzpreis ergibt sich bei Erdgas aus der Differenz zwischen dem für den jeweiligen Monat vereinbarten Verbrauchspreis abzüglich des für Sie gültigen Referenzpreises.
Referenzpreis: Für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt ein Referenzpreis von 12 ct/kWh einschließlich Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen und Mehrwertsteuer. Für Großkunden liegt der Referenzpreis bei 7 ct/kWh zzgl. Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen und Mehrwertsteuer.
Entlastungskontingent: Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten je Lieferstelle ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres bisherigen Jahresverbrauchs. Großkunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio kWh Erdgas bekommen je Entnahmestelle ein Kontingent in Höhe von 70% ihres bisherigen Jahresverbrauchs.
Wenn Sie nur einen Teil des Monats mit Gas oder Wärme beliefert werden, wird der Entlastungsbetrag anteilig gutgeschrieben und in der nächsten Rechnung berücksichtigt.
Berechnungsbeispiel
Für einen Haushalt mit einem Erdgas-Jahresverbrauch von 20.000 kWh und einem Verbrauchspreis von 21,99 ct/kWh:
Gesamt-Verbrauchskosten ohne Gaspreisbremse: 20.000 kWh x 21,99 ct/kWh = 4.398 Euro
Vergünstigter Verbrauchsanteil (80% des Jahresverbrauchs): 20.000 kWh x 80% = 16.000 kWh
Vergünstigter Verbrauchspreis (=Referenzpreis): 12 ct/kWh
vergünstigte Gesamt-Verbrauchskosten für 80% des Jahresverbrauchs: 16.000 kWh x 12 ct/kWh = 1.920 Euro
Kosten für den nicht vergünstigten Anteil am Jahresverbrauch (restliche 20%): 4.000 kWh x 21,99 ct/kWh = 879,60 Euro
Gesamt-Verbrauchskosten mit Gaspreisbremse: 1.920 Euro + 879,60 Euro = 2.799,60 Euro
Ersparnis durch die Gaspreisbremse: 4.398 Euro - 2.799,60 Euro = 1.598,40 Euro
monatliche Entlastung durch die Gaspreisbremse: ((21,99 ct/kWh - 12 ct/ kWh) x 16.000 kWh) / 12 = 133,20 Euro
Strompreisbremse
- Für Kunden mit einem Verbrauch bis 30.000 kWh pro Jahr berechnet sich der monatliche Entlastungsbetrag nach dem folgenden Schema:
(Jahresverbrauchsprognose x 80%) x (aktueller Verbrauchspreis - Referenzpreis) / 12
Die Jahresverbrauchsprognose wird uns von Ihrem Netzbetreiber automatisch übermittelt
Ihr Referenzpreis liegt bei 40 ct/kWh
- Wenn Sie über 30.000 Kilowattstunden Strom pro Jahr verbrauchen und keine registrierte Leistungsmessung haben, gilt folgende Berechnungsformel für die monatliche Entlastung:
(Jahresverbrauchsprognose x 70%) x (aktueller Verbrauchspreis - Referenzpreis) / 12
Ihr Referenzpreis liegt bei 13 ct/kWh
- Ihr Unternehmen hat eine registrierte Leistungsmessung? In diesem Fall wird die Jahresverbrauchsprognose durch die tatsächliche Netzentnahme je Lieferstelle im Kalenderjahr 2021 ersetzt, die der Messstellenbetreiber uns gemeldet hat. Es gilt also folgende Rechenformel:
(tatsächliche Netzentnahme x 70%) x (aktueller Verbrauchspreis - Referenzpreis) / 12
Ihr Referenzpreis liegt bei 13 ct/kWh
Berechnungsbeispiel
Für einen Haushalt mit einem Strom-Jahresverbrauch von 4.000 kWh und einem Verbrauchspreis von 55,45 ct/kWh:
Gesamt-Verbrauchskosten ohne Strompreisbremse: 4.000 kWh x 55,45 ct/kWh = 2.218,00 Euro
Vergünstigter Verbrauchsanteil (80% des Jahresverbrauchs): 4.000 kWh x 80% = 3.200 kWh
Vergünstigter Verbrauchspreis (= Referenzpreis): 40 ct/kWh
vergünstigte Gesamt-Verbrauchskosten für 80% des Jahresverbrauchs: 3.200 kWh x 40 ct/kWh = 1.280 Euro
Kosten für den nicht vergünstigten Anteil am Jahresverbrauch (restliche 20%): 800 kWh x 55,452 ct/kWh = 443,60 Euro
Gesamt-Verbrauchskosten mit Strompreisbremse: 1.280 Euro + 443,60 Euro = 1.723,60 Euro
Ersparnis durch die Strompreisbremse: 2.218,00 Euro - 1.723,60 Euro = 494,40 Euro
monatliche Entlastung durch die Strompreisbremse: ((55,45 ct/kWh - 40 ct/ kWh) x 3.200 kWh) / 12 = 41,20 Euro
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Wenn Sie bei Strom oder Gas keine registrierte Leistungsmessung haben oder unter 1,5 Mio Kilowattstunden Wärme im Jahr verbrauchen, wird die Jahresverbrauchsprognose des Erdgaslieferanten für die Ermittlung des Entlastungskontingents zugrunde gelegt. Basis für die Ermittlung ist der Monat September 2022. Gab es z.B. aufgrund eines Lieferantenwechsels im September 2022 noch keinen Verbrauch an der Lieferstelle beim aktuellen Erdgaslieferanten, wird die Prognose des Netzbetreibers als Basis zur Berechnung herangezogen.
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Wenn Sie einen geringeren Verbrauchspreis als den Referenzpreis haben, profitieren Sie aktuell noch von vergleichsweise günstigen Verbrauchspreisen. In diesem Fall ist der Differenzpreis = 0 und Sie erhalten keine Vergünstigung über die Preisbremsen.
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Ihre monatlichen Abschläge werden ab März angepasst, die Abschläge für die Monate Januar und Februar werden rückwirkend verrechnet. Dies gilt bei Strom für alle Kunden, für die die Preisbremse gilt. Bei Geschäftskunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio kWh Erdgas oder Wärme erfolgt die Gutschrift bereits ab Januar 2023.
Für Unternehmen gilt eine Höchstgrenze der Entlastung je Entnahmestelle von 150.000 Euro je Kalendermonat. Sollte in Ihrem Unternehmen die Entlastung diesen Betrag übersteigen, gilt nach §22 EWPBG sowie §30 StromPBG eine Pflicht zur Selbsterklärung bis 31. März 2023.
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Gas- und Wärmebremse:
Wenn Sie über 1,5 Mio Kilowattstunden Gas oder Wärme verbrauchen und uns nicht schon im Rahmen der Soforthilfe eine Mitteilung zur Klärung Ihrer Anspruchsberechtigung zugeschickt haben, haben Sie uns gegenüber eine Mitteilungspflicht gemäß §3, Absatz 2 EWPBG.
Strompreisbremse:
Nein.
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Die Energiepreise sind hoch wie nie. Die einfachste Art die Energiekosten zu senken, ist Energie einzusparen. Dafür haben wir für Sie viele Tipps und Beratungsangebote in unseren FAQ oder unserem Kundenzentrum.
Die gesamte Veröffentlichung zu den Preisbremsen ist auf Basis der bisherigen Informationen und der kurzen Bearbeitungszeit nach bestem Wissen aufgebaut und wird je nach Erkenntnisstand weiterentwickelt.
Stand 20.01.2023